
Köln | Ein Banner und seine Folgen.
Große Empörung bei der Polizei-Gewerkschaft NRW.
Nachdem beim Spiel des 1.FC Köln gegen die Bayern ein Banner mit der Aufschrift „All Cops are Bastards“ im Block hing, beschweren sich die Beamten öffentlich über den FC.
RheinEnergieStadion: Polizei-Gewerkschaft stinksauer wegen Banner in der Kölner Südkurve
„KOMMT DA NOCH WAS, 1. FC KÖLN..?,“, fragen sie da in den sozialen Netzwerken und zeigen das Schmäh-Banner im Foto, „Nachdem der Verein beim Spiel gegen den FC Bayern üble Schmähbanner gegen Polizisten im Stadion geduldet und zugelassen hatte, das Bilder davon übers Fernsehen hinaus ins Land gingen, hat die GdP NRW ein Foto von einem dieser Plakate in den sozialen Medien eingestellt und dem Verein Fragen gestellt. Und die Reaktion des 1. FC Köln? SCHWEIGEN.“
Bislang habe der Verein nicht das Gespräch gesucht. Dafür habe man kein Verständnis, denn: „Wer zulässt, dass Polizisten öffentlich derart beleidigt werden, muss sich gefallen lassen, dass er auch öffentlich dazu befragt wird (hier: in den sozialen Medien).“
Zudem sei noch ein weiteres Fäkal-Banner, „das sich offenbar gezielt gegen eine Kollegin richtete“, sichtbar gewesen.
Polizisten-Beleidigung durch „ACAB-Urteil“ gedeckt?
In den Kommentaren gibt es Zustimmung für die Empörung, allerdings verweisen User auch darauf, dass das Banner Teil einer bundesweiten Protestaktion wegen diverser vermeintlich unverhältnismäßiger Ereignisse in Stadien gewesen sei.
„Der „Geschäftsführende Landesvorstand der GdP“ sollte vielleicht mal vor der eigenen Haustür kehren und hinterfragen, wieso solche Banner in den letzten Wochen immer häufiger in sämtlichen Stadien der Republik zu sehen sind.
Ihr seid immer groß darin nach Konsequenzen für Ultras und sonstige Fußballfans zu schreien. Die Forderung nach Konsequenzen für Beamte, die im Einsatz mit unverhältnismäßiger/unnötiger Gewaltbereitschaft auf sich aufmerksam machen, werden nur belächelt oder unter den Teppich gekehrt“, schreibt einer.
Hintergrund: Der gleiche Protest geschah z.B. auch in Braunschweig vor wenigen Tagen in der zweiten Halbzeit beim Spiel gegen Fürth.
Und es wird darauf verwiesen, dass die Äußerung durch Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt sei.

Bezugnehmend auf das sogenannte „ACAB“-Urteil aus dem Juni 2016 vom Bundesverfassungsgericht: „Die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar.
Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.“